4. Die Wiederherstellung setzt zunächst voraus, dass das Versäumnis der Frist resp. des Termins einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer der Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 unentschuldigt fern geblieben. Infolge Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO). Durch das Versäumnis des Verhandlungstermins hat der Beschwerdeführer einerseits seinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe und auferlegten Sanktionen verwirkt.