3. Eine Partei kann die Wiederherstellung einer Frist resp. die Neuansetzung eines Termins verlangen, wenn sie eine Frist resp. einen Termin versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei jener Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).