2 (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuhanden des Beschwerdeführers sei mit Blick auf seine undatierte Eingabe angemerkt, dass die Frage, ob der Strafbefehl inhaltlich richtig ist, nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist.