Die Generalstaatsanwaltschaft (mit Schreiben vom 15. Oktober 2019) und das Regionalgericht (mit Schreiben vom 17. Oktober 2019) verzichteten auf eine Stellungnahme. Am 17. Oktober 2019 stellte der Privatkläger ein Gesuch um Zusendung einer Kopie des Beschwerdeschreibens vom 30. September 2019. Das Obergericht hiess das Gesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 gut. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 22. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.