1. 1.1 Am 3. September 2018 wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Drohung erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2018 Einsprache. Mit Verfügung vom 7. September 2018 hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am Strafbefehl fest und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung. Sie überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens.