Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 420 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Wiederherstellung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 17. September 2019 (PEN 19 528) Erwägungen: 1. 1.1 Am 3. September 2018 wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Drohung erlassen. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2018 Einspra- che. Mit Verfügung vom 7. September 2018 hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am Strafbefehl fest und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung. Sie überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. 1.2 Mit Vorladung vom 13. November 2018 wurde die Vergleichs- und Hauptverhand- lung auf den 18. Februar 2019 angesetzt. Am 6. Dezember 2018 stellte B.________ (nachfolgend: Privatkläger) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis Ende März 2019. Nachdem der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Sistierung erhob, hiess das Regionalgericht das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gut. Als neuer Verhandlungstermin wurde mit Vorladung vom 21. Mai 2019 der 17. Juni 2019 angesetzt. Die Vorladung wurde dem Be- schwerdeführer am 25. Mai 2019 zugestellt. Da der Beschwerdeführer der Ver- handlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern blieb, stellte das Regional- gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2019 fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft er- wachsen. 1.3 Am 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Wieder- herstellungsgesuch ein. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2019 beantragte der Pri- vatkläger dessen Abweisung. Am 4. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer weite- re Bemerkungen ein. Mit Entscheid vom 17. September 2019 wies das Regionalge- richt das Wiederherstellungsgesuch ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdefüh- rer am 20. September 2019 zugestellt. 1.4 Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 17. September 2019. Die General- staatsanwaltschaft (mit Schreiben vom 15. Oktober 2019) und das Regionalgericht (mit Schreiben vom 17. Oktober 2019) verzichteten auf eine Stellungnahme. Am 17. Oktober 2019 stellte der Privatkläger ein Gesuch um Zusendung einer Kopie des Beschwerdeschreibens vom 30. September 2019. Das Obergericht hiess das Gesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 gut. Mit undatiertem Schreiben (Ein- gang Beschwerdekammer: 22. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer weite- re Unterlagen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Or- ganisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerde- führer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert 2 (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuhanden des Beschwerdeführers sei mit Blick auf seine undatierte Eingabe an- gemerkt, dass die Frage, ob der Strafbefehl inhaltlich richtig ist, nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist. 3. Eine Partei kann die Wiederherstellung einer Frist resp. die Neuansetzung eines Termins verlangen, wenn sie eine Frist resp. einen Termin versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei jener Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). 4. Die Wiederherstellung setzt zunächst voraus, dass das Versäumnis der Frist resp. des Termins einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer der Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 unentschuldigt fern geblieben. Infolge Rück- zugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO). Durch das Versäumnis des Verhandlungstermins hat der Beschwer- deführer einerseits seinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der straf- rechtlichen Vorwürfe und auferlegten Sanktionen verwirkt. Andererseits drohen ihm nun die im Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben. 5. 5.1 Sodann darf die um Wiederherstellung der Frist resp. Neuansetzung des säumigen Termins ersuchende Partei kein Verschulden treffen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, «wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können» (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Jedes Verschulden der Partei, sei es auch noch so geringfügig, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Verhandlungstermin verpasst, weil er diesen nicht richtig in seinem Terminkalender eingetragen habe. Er begründet die Terminversäumnis zusammengefasst mit der schweren Krankheit seiner Mutter und privaten Turbulenzen. Neben seiner Berufstätigkeit als Chauffeur stelle die intensive Pflege seiner Mutter eine grosse Belastung dar. Er könne seine Verpflichtungen im Alltag nur noch mit grosser Mühe wahrnehmen und sei mit der Terminverwaltung restlos überfordert. Entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts liege somit kein fahrlässiges Versehen seinerseits vor. 3 5.3 Festzuhalten ist zunächst, dass Vergessen selbstredend keinen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO darstellt. 5.4 Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu bele- gen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). In Be- zug auf einen versäumten Termin vermag ein Krankheitszustand demzufolge einen Wiederherstellungsgrund zu begründen, wenn und solange es der vorgeladenen Person aufgrund eigener schwerer Krankheit oder Erkrankung einer hilfsbedürfti- gen Drittperson, für die sie verantwortlich ist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 37 zu Art. 94 StPO) an- gesichts der konkreten Umstände unmöglich war, den fraglichen Termin wahrzu- nehmen. Laut Arztzeugnis vom 21. Oktober 2019 von Dr. med. C.________, der Ärztin der Mutter des Beschuldigten, leidet diese an Parkinson. Gründe, weshalb der Be- schwerdeführer aufgrund der Erkrankung seiner Mutter an der Verhandlung vom 17. Juni 2019 nicht hätte teilnehmen können, gehen aus dem Arztzeugnis nicht hervor und werden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, war der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Erkrankung seiner Mutter verhindert. Er ist vielmehr angesichts eines falschen Termineintrags im Kalender nicht zur Verhandlung erschienen. Dies steht sogar so im – notabene auf die Mutter des Beschwerdeführers ausgestellten – Arztzeugnis. Damit scheidet die Erkrankung der Mutter als Wiederherstellungsgrund aus. 5.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, er habe den Termin aufgrund Überforderung in der Terminverwaltung versäumt. Glaubhaft ge- macht ist die Behauptung, «wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte» (RIEDO, a.a.O., N. 18 zu Art. 94 StPO). In der Tat kann die Parkinsonerkrankung der eigenen Mutter eine grosse Belastung darstellen, was die Beschwerdekammer durchaus anerkennt. Aus den Ausführun- gen des Beschwerdeführers geht jedoch in keiner Weise hervor, weshalb er in der damaligen Situation nicht in der Lage gewesen sein sollte, den in der Vorladung – unter Angabe von Datum und Wochentag – schriftlich festgehaltenen Termin kor- rekt wahrzunehmen und in seinen Terminkalender zu übertragen. Das Arztzeugnis von Dr. med. C.________ äussert sich zur Verfassung des Beschwerdeführers ein- zig mit den Aussagen «Wegen einem Übertritt ins Altersheim 8.19, hat er sehr viel ums Ohr» und «Durch seine familiäre Belastung ist der Fehler passiert». Dies genügt für den Nachweis eines unverschuldeten Falscheintrags nicht. 4 6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er un- verschuldet nicht zur Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 er- schienen ist. Das Versäumnis des Verhandlungstermins beruht auf einem fahrläs- sigen Versehen (falscher Eintrag im Terminkalender). Somit liegt kein rechtserheb- licher Grund vor, der nach einer Wiederherstellung des versäumten Termins ver- langt. Nach dem Gesagten hat das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch richtigerweise abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls abzu- weisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kos- ten des Verfahrens, bestimmt auf moderat gehaltene CHF 800.00, dem Beschwer- deführer auferlegt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ Bern, 29. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6