1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft legt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest.