6 Schadenersatz beansprucht. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern begründet und gutzuheissen, als Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zu retournieren ist.