_) sind im Lichte des Dargelegten abzuweisen. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, sondern wenn schon an der Staatsanwaltschaft, derartige Schritte durchzuführen. Gleichzeitig sei erneut darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, seine Ansprüche zu begründen und zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer