Dazu hat sich die Beschwerdekammer jedoch nicht näher zu äussern. Sie ist eine Rechtsmittelbehörde und überprüft in dieser Funktion nur gehörig begründete Verfügungen ihrer Vorinstanzen. Es wird mithin an der Staatsanwaltschaft sein, die Höhe des Schadens festzustellen und danach neu zu verfügen. Freilich wird diese Verfügung wiederum der Beschwerde zugänglich sein. 4.7 Die vor der Beschwerdekammer gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers (Bericht D.________ AG zur Geschäftsbeziehung zur C.________; Unternehmensbewertung der C.________) sind im Lichte des Dargelegten abzuweisen.