IT ausreichend war und/oder ob der Beschwerdeführer vor, während und nach der Untersuchungshaft weitere Massnahmen hätte ergreifen sollen, sodass kein Schaden in der Höhe der geltend gemachten über CHF 900‘000.00 entstanden wäre. Immerhin hatte ihm die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, mit seinem Bruder zu kommunizieren. Zudem musste er nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts davon ausgehen, dass er längerfristig in Untersuchungshaft bleiben wird. Von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist daher nach dem aktuellen Stand der Dinge auszugehen. Dazu hat sich die Beschwerdekammer jedoch nicht näher zu äussern.