4.6 Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2019 zu Recht ausführlich zur Frage der Schadenshöhe und – damit verbunden – zur Frage der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers. (Auch) die Beschwerdekammer stellt derzeit einzig einen Vermögensschaden unmittelbar aufgrund der nicht rechtzeitigen Lieferung an die D.________ AG im Dezember 2014 fest. Die weiteren (sehr hohen) geltend gemachten Schadensposten, die sich aus der oben ersichtlichen «Kausalkette» ergeben sollen (bis hin zur angeblich kurz bevorstehenden Liquidation der C.________), sind bisher als blosse Behauptungen zu qualifizieren.