Im Übrigen ist kein Verhalten des Beschwerdeführers (oder von jemandem sonst) erkennbar, das zu einem Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs geführt hätte. Indessen hat das Verhalten des Beschwerdeführers womöglich Auswirkungen auf die Höhe eines zu entschädigenden Schadens – Stichwort Schadenminderungspflicht –, worauf abschliessend in der gebotenen Kürze einzugehen ist. 4.6 Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2019 zu Recht ausführlich zur Frage der Schadenshöhe und – damit verbunden – zur Frage der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers.