5 E.________ AG auf Abruf bereit gestanden wären. Allerdings war dies dem Bruder des Beschwerdeführers nicht bewusst und der Beschwerdeführer selber wiederum wusste nichts von einer vorgezogenen Bestellung. Damit haftet grundsätzlich der Kanton Bern für einen entstandenen Schaden. Über dessen Höhe ist damit jedoch noch nichts gesagt. Im Übrigen ist kein Verhalten des Beschwerdeführers (oder von jemandem sonst) erkennbar, das zu einem Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs geführt hätte.