Ich konnte nie länger als 2 bis 3 Wochen in die Ferien.» (Protokoll Hafteröffnung vom 13. November 2014, Z. 252 f.). Insgesamt ist daher der Schluss zu ziehen, dass das vorgezogene Geschäft mit der D.________ AG – die Lieferung der Laufräder nach Zeichnung 35522435 – rechtzeitig zustande gekommen wäre, wäre nicht gleichzeitig der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und das ERP- System beschlagnahmt gewesen. Es ist unbestritten, dass die Laufräder bei der