Der Beschwerdeführer vermag in seinen Rechtsschriften in plausibler Weise darzutun, dass er die nötigen Sicherungsmassnahmen (Stellvertretung; EDV) vorgenommen hatte, die einer Firma mit dieser Grösse möglich, finanzierbar und zumutbar sind. Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass – zumindest gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers und soweit ersichtlich – in den zahlreichen Jahren der Unternehmenstätigkeit der C.________ in diesem speziellen Geschäftsfeld, das teilweise sehr rasche Massnahmen erfordert, eine ähnliche Problematik nie entstanden war.