Die Kombination von «Verhaftung des Geschäftsführers der C.________» mit der gleichzeitigen «Beschlagnahme des ERP-Systems» erweist sich als kausal für die verspätete Lieferung an die D.________ AG. Es konnte/kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er die entstehenden Probleme im Zusammenhang mit der Lieferung an die D.________ AG hätte voraussehen müssen. Der Beschwerdeführer vermag in seinen Rechtsschriften in plausibler Weise darzutun, dass er die nötigen Sicherungsmassnahmen (Stellvertretung; EDV) vorgenommen hatte, die einer Firma mit dieser Grösse möglich, finanzierbar und zumutbar sind.