Der Beschwerdeführer lässt zu Recht ausführen, dass eine zu starke «ex post-Sicht» zu trügerischen Schlüssen führen kann. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers stellte für ihn, seinen Bruder und die Firma eine absolute, wohl gar singuläre Ausnahmesituation dar. Der Beschwerdeführer als (letztlich strafrechtlich unschuldiger) Laie konnte sich womöglich in den ersten Tagen im Gefängnis nicht vorstellen, dass er mehrere Wochen in Untersuchungshaft wird bleiben müssen.