Rechnung vom 9. Dezember 2014; Lieferschein vom 4./6. Dezember 2014; Brief E.________ AG vom 14. Januar 2019]) zu belegen, dass die von der Staatsanwaltschaft verhängten (sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesenen) Zwangsmassnahmen – das heisst die Verhaftung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitige Beschlagnahme der massgebenden EDV – kausal für die Tatsache sind, dass die C.________ die geforderten Teile am 1. Dezember 2014 nicht liefern konnte. Der Beschwerdeführer lässt zu Recht ausführen, dass eine zu starke «ex post-Sicht» zu trügerischen Schlüssen führen kann.