Diese Auffassung vermag sie indes nicht fundiert zu begründen. Sie argumentiert bloss, es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Stellvertretung im Betrieb sicherzustellen, was bedeute, dass andere Personen Zugriff auf die notwendigen Daten hätten haben müssen, um zu wissen, was wo zu finden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittels weiterer Unterlagen einen Kausalzusammenhang nachweisen könnte, wäre dieser aufgrund des eigenen Verhaltens unterbrochen worden. Die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Lieferung und Stellungnahme an die D.________ AG sei dem Beschwerdeführer anzulasten.