4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt (insb. in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2019) aus, es mangle an der Kausalität als Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung ([…] wird deutlich, dass der Geschäftsverlust der C.________. nicht aufgrund der gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Zwangsmassnahmen eingetreten ist und selbst ein allfälliger Kausalzusammenhang ohnehin durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen worden wäre [S. 4 f.]). Diese Auffassung vermag sie indes nicht fundiert zu begründen.