429 StPO). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungsvoraussetzungen zu verweisen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungsgründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) neben den in Art. 430 vorgesehen Herabsetzungs- und Verweigerungsgründen zum Wegfall der Entschädigungspflicht des Staates führen. […] Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden […].