Im Vordergrund steht bei 429 der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Staat im Sinn einer Kausalhaftung den gesamten Schaden zu vergüten, der der beschuldigten Person während des gesamten Verfahrens gemäss StPO […] entstand. Erforderlich ist also nur, dass der Schaden durch ein Verhalten der Strafbehörde im Sinne (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar des Haftpflichtrechts verursacht wurde […] Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 429 StPO).