3 von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Ent- schädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). Im Vordergrund steht bei 429 der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn.