2.10.3.1). Unter Lohn- oder Erwerbseinbusse wird der gesamte Verdienstausfall aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit verstanden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 412 vom 2. April 2014 E. 1; BK 15 294 vom 12. Januar 2016 E. 3.1).