429 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschuldigte Person, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die wirtschaftlichen Einbussen werden mit anderen Worten nur ersetzt, wenn sie kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind.