weshalb eben nicht daraus ein durch den Kanton Bern zu entschädigender Schaden entstanden sei. Es braucht nachfolgend nicht im Einzelnen auf die Argumente eingegangen zu werden. Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass die Beschwerde bloss (aber immerhin) insoweit gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst.