Die Beschwerde richtet sich also ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Entschädigung eines behaupteten entgangenen Geschäftsgewinns von «mindestens» CHF 908‘228.70. Dieser Schaden soll der Firma des Beschwerdeführers durch die Untersuchungshaft von 24 Tagen (12. September 2014 bis 5. Dezember 2014) sowie die Beschlagnahme des geschäftlich genutzten EDV-Systems (12. November 2014 bis 27. November 2014) entstanden sein. Die Parteien führen in ihren Rechtsschriften einlässlich und mit deutlichen Worten aus, weshalb resp. weshalb eben nicht daraus ein durch den Kanton Bern zu entschädigender Schaden entstanden sei.