2 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) verdächtigt, das Verfahren aber (mittlerweile rechtskräftig) eingestellt. Angefochten hat er einzig Ziff. 10 der Einstellungsverfügung, d.h. die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Beschwerde richtet sich also ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Entschädigung eines behaupteten entgangenen Geschäftsgewinns von «mindestens» CHF 908‘228.70.