Der Tragweite des Entscheids war er sich bewusst. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt nicht vor. Ebenso führt zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Staatsanwaltschaft und ihrer 23-zeiligen Begründung deswegen mit langen Ausführungen entgegentritt.