Die Begründung eines Entscheids muss so verfasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 107 StPO mit Hinweisen). Diese Anforderungen an die Begründungspflicht sind vorliegend erfüllt. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Einstellungsverfügung im umstrittenen Punkt sachgerecht anfechten zu können. Der Tragweite des Entscheids war er sich bewusst.