382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die Staatsanwaltschaft sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Betroffene muss wissen, weshalb die Behörde entgegen seines Antrags entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so verfasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.