Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 machte die Generalstaatsanwaltschaft ergänzende Anmerkungen.