1. Am 21. Dezember 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass diesem keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ausgerichtet werde. Dagegen erhob er am 24. Januar 2019 Beschwerde und beantragte: 1. Die Ziffer 10 der Verfügung vom 21. Dezember 2018 im Verfahren BA 14 287 sei aufzuheben. 2. Es sei A.________ für den entgangenen Geschäftsgewinn mindestens ein Betrag in der Höhe von CHF 908'228.70 zuzusprechen. Eventualiter: