Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 41 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 21. Dezember 2018 (BA 14 287) Erwägungen: 1. Am 21. Dezember 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass diesem keine Entschä- digung gemäss Art. 429 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ausgerich- tet werde. Dagegen erhob er am 24. Januar 2019 Beschwerde und beantragte: 1. Die Ziffer 10 der Verfügung vom 21. Dezember 2018 im Verfahren BA 14 287 sei aufzuheben. 2. Es sei A.________ für den entgangenen Geschäftsgewinn mindestens ein Betrag in der Höhe von CHF 908'228.70 zuzusprechen. Eventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 machte die Generalstaatsanwaltschaft ergänzende Anmerkungen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die Staatsanwaltschaft sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. die Pflicht der Behörden, ihre Ver- fügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Betroffene muss wissen, weshalb die Behörde entgegen seines Antrags entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so verfasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sowohl er wie auch die Rechtsmittelin- stanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 107 StPO mit Hinweisen). Diese Anforderungen an die Begründungspflicht sind vorliegend er- füllt. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerde- führer in der Lage war, die Einstellungsverfügung im umstrittenen Punkt sachge- recht anfechten zu können. Der Tragweite des Entscheids war er sich bewusst. Ei- ne Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt nicht vor. Ebenso führt zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Beschwerde- führer eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Staatsanwaltschaft und ihrer 23-zeiligen Begründung deswegen mit langen Ausführungen entgegentritt. 2 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (BetmG; SR 812.121) verdächtigt, das Verfahren aber (mittlerweile rechtskräf- tig) eingestellt. Angefochten hat er einzig Ziff. 10 der Einstellungsverfügung, d.h. die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Be- schwerde richtet sich also ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Entschä- digung eines behaupteten entgangenen Geschäftsgewinns von «mindestens» CHF 908‘228.70. Dieser Schaden soll der Firma des Beschwerdeführers durch die Untersuchungshaft von 24 Tagen (12. September 2014 bis 5. Dezember 2014) so- wie die Beschlagnahme des geschäftlich genutzten EDV-Systems (12. November 2014 bis 27. November 2014) entstanden sein. Die Parteien führen in ihren Rechtsschriften einlässlich und mit deutlichen Worten aus, weshalb resp. weshalb eben nicht daraus ein durch den Kanton Bern zu entschädigender Schaden ent- standen sei. Es braucht nachfolgend nicht im Einzelnen auf die Argumente einge- gangen zu werden. Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass die Beschwerde bloss (aber immerhin) insoweit gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführer eventu- aliter beantragt, das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschuldigte Person, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die wirtschaftlichen Einbussen werden mit anderen Worten nur ersetzt, wenn sie kausal auf die not- wendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Der Gesetzgeber hatte bei der wirtschaftlichen Einbusse primär die Lohn- oder Er- werbseinbusse, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurde, sowie mögliche Reisekosten vor Augen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Unter Lohn- oder Erwerbseinbusse wird der gesamte Verdienstausfall aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit verstanden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 412 vom 2. April 2014 E. 1; BK 15 294 vom 12. Januar 2016 E. 3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nur, dass die Strafbehörde die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und ggf. gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinn des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hätte. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Wird die beschuldigte Person 3 von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Ent- schädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel ge- machten Umfang gutgeheissen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). Im Vordergrund steht bei 429 der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn. Sind die Voraus- setzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Staat im Sinn einer Kausalhaftung den gesamten Scha- den zu vergüten, der der beschuldigten Person während des gesamten Verfahrens gemäss StPO […] entstand. Erforderlich ist also nur, dass der Schaden durch ein Verhalten der Strafbehörde im Sinne (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar des Haftpflichtrechts verursacht wurde […] Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 429 StPO). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungsvoraussetzungen zu verwei- sen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungsgründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) neben den in Art. 430 vorgesehen Herabsetzungs- und Verweigerungsgründen zum Wegfall der Entschädigungs- pflicht des Staates führen. […] Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden […]. Zu ersetzen ist aber sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermas- sen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde, wie auch Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen oder die Unterbringung bzw. Betreuung von Kindern sowie entgangener Gewinn. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursa- chung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 und N. 24 zu Art. 429 StPO [m.w.H. auch auf die Rechtsprechung]). 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt (insb. in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2019) aus, es mangle an der Kausalität als Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung ([…] wird deutlich, dass der Geschäftsverlust der C.________. nicht aufgrund der gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Zwangsmassnahmen eingetreten ist und selbst ein allfälliger Kausalzu- sammenhang ohnehin durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen worden wä- re [S. 4 f.]). Diese Auffassung vermag sie indes nicht fundiert zu begründen. Sie ar- gumentiert bloss, es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Stellver- tretung im Betrieb sicherzustellen, was bedeute, dass andere Personen Zugriff auf die notwendigen Daten hätten haben müssen, um zu wissen, was wo zu finden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittels weiterer Unterlagen einen Kausalzu- sammenhang nachweisen könnte, wäre dieser aufgrund des eigenen Verhaltens unterbrochen worden. Die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Lieferung und Stellung- nahme an die D.________ AG sei dem Beschwerdeführer anzulasten. Er habe ei- nen zu geringen Lagerbestand der zu liefernden Teile gehabt und seine Firma sei nicht hinreichend gegen einen IT-Ausfall sowie seine persönliche Abwesenheit ab- gesichert gewesen. Überdies habe er die Möglichkeit nicht genutzt, seinen Bruder rechtzeitig zu instruieren, um eine verspätete Lieferung zu verhindern. 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, der Kausalzusammenhang zeige sich wie folgt: Liquidierung der Firma als Folge von Umsatzrückgang, als Folge von weniger APL 4 Teilen, als Folge von Massnahmen D.________ AG, als Folge von Lieferschwierigkeiten, als Folge von verlorener Information, als Folge von Verhaftung von A.________ und Beschlagnahmung PC (Replik, S. 6). 4.5 Der Beschwerdeführer vermag insbesondere mit den in der Replik eingereichten Dokumenten (Beilagen 3-9 [Lieferplan vom 24. November 2014; Änderung zur Be- stellung 4500145850 mit Notiz «19.12.2014»; E-Mail der D.________ AG mit Be- treff «Termin vorziehen»; Lieferschein E.________ AG vom 4. Dezember 2014; Rechnung vom 9. Dezember 2014; Lieferschein vom 4./6. Dezember 2014; Brief E.________ AG vom 14. Januar 2019]) zu belegen, dass die von der Staatsanwalt- schaft verhängten (sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesenen) Zwangs- massnahmen – das heisst die Verhaftung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitige Beschlagnahme der massgebenden EDV – kausal für die Tatsache sind, dass die C.________ die geforderten Teile am 1. Dezember 2014 nicht liefern konnte. Der Beschwerdeführer lässt zu Recht ausführen, dass eine zu starke «ex post-Sicht» zu trügerischen Schlüssen führen kann. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers stellte für ihn, seinen Bruder und die Firma eine absolute, wohl gar singuläre Ausnahmesituation dar. Der Beschwerdeführer als (letztlich straf- rechtlich unschuldiger) Laie konnte sich womöglich in den ersten Tagen im Ge- fängnis nicht vorstellen, dass er mehrere Wochen in Untersuchungshaft wird blei- ben müssen. Auch ist anzunehmen, dass es für ihn mit einiger Wahrscheinlichkeit schwierig bis unmöglich war, in den ersten Tagen nach der überraschenden Inhaft- nahme einen kühlen Kopf zu bewahren und sich weiterhin (zumindest gedanklich) umfassend um seine Firma zu kümmern. Die Kombination von «Verhaftung des Geschäftsführers der C.________» mit der gleichzeitigen «Beschlagnahme des ERP-Systems» erweist sich als kausal für die verspätete Lieferung an die D.________ AG. Es konnte/kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er die entstehenden Probleme im Zusammenhang mit der Lieferung an die D.________ AG hätte voraussehen müssen. Der Beschwerdeführer vermag in seinen Rechtsschriften in plausibler Weise darzu- tun, dass er die nötigen Sicherungsmassnahmen (Stellvertretung; EDV) vorge- nommen hatte, die einer Firma mit dieser Grösse möglich, finanzierbar und zumut- bar sind. Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass – zumindest gemäss der Be- hauptung des Beschwerdeführers und soweit ersichtlich – in den zahlreichen Jah- ren der Unternehmenstätigkeit der C.________ in diesem speziellen Geschäftsfeld, das teilweise sehr rasche Massnahmen erfordert, eine ähnliche Problematik nie entstanden war. Für die Frage der Kausalität ist es nicht von entscheidender Be- deutung, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verhaftung klar ausgeführt hatte, dass die Firma ohne ihn (und ohne EDV-System) in grösste Schwierigkeiten geraten werde. Immerhin gab er anlässlich der Hafteröffnung aber bereits zu Pro- tokoll: «Ja, meine Firma ist in 4 Wochen Pleite alleine. Mein Bruder schafft das nicht alleine. Ich konnte nie länger als 2 bis 3 Wochen in die Ferien.» (Protokoll Hafteröffnung vom 13. November 2014, Z. 252 f.). Insgesamt ist daher der Schluss zu ziehen, dass das vorgezogene Geschäft mit der D.________ AG – die Lieferung der Laufräder nach Zeichnung 35522435 – rechtzeitig zustande gekommen wäre, wäre nicht gleichzeitig der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und das ERP- System beschlagnahmt gewesen. Es ist unbestritten, dass die Laufräder bei der 5 E.________ AG auf Abruf bereit gestanden wären. Allerdings war dies dem Bruder des Beschwerdeführers nicht bewusst und der Beschwerdeführer selber wiederum wusste nichts von einer vorgezogenen Bestellung. Damit haftet grundsätzlich der Kanton Bern für einen entstandenen Schaden. Über dessen Höhe ist damit jedoch noch nichts gesagt. Im Übrigen ist kein Verhalten des Beschwerdeführers (oder von jemandem sonst) erkennbar, das zu einem Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs ge- führt hätte. Indessen hat das Verhalten des Beschwerdeführers womöglich Auswir- kungen auf die Höhe eines zu entschädigenden Schadens – Stichwort Schaden- minderungspflicht –, worauf abschliessend in der gebotenen Kürze einzugehen ist. 4.6 Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2019 zu Recht ausführlich zur Frage der Schadenshöhe und – damit verbunden – zur Frage der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers. (Auch) die Beschwerde- kammer stellt derzeit einzig einen Vermögensschaden unmittelbar aufgrund der nicht rechtzeitigen Lieferung an die D.________ AG im Dezember 2014 fest. Die weiteren (sehr hohen) geltend gemachten Schadensposten, die sich aus der oben ersichtlichen «Kausalkette» ergeben sollen (bis hin zur angeblich kurz bevorste- henden Liquidation der C.________), sind bisher als blosse Behauptungen zu qua- lifizieren. Es wird am Beschwerdeführer sein, die effektiv entstandene Schadens- höhe zu beweisen. Beispielsweise wird es an ihm sein zu belegen, dass die Unter- suchungshaft und die Beschlagnahme des EDV-Systems kausal sind für die (be- haupteterweise bevorstehende) Liquidierung der Firma C.________. Zum Thema der Schadenminderungspflicht im Speziellen stellen sich Fragen etwa dazu, ob die «doppelte Absicherung» der Stellvertretung / IT ausreichend war und/oder ob der Beschwerdeführer vor, während und nach der Untersuchungshaft weitere Massnahmen hätte ergreifen sollen, sodass kein Schaden in der Höhe der geltend gemachten über CHF 900‘000.00 entstanden wäre. Immerhin hatte ihm die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, mit seinem Bruder zu kommunizieren. Zudem musste er nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts davon ausgehen, dass er längerfristig in Untersuchungshaft bleiben wird. Von einer Ver- letzung der Schadenminderungspflicht ist daher nach dem aktuellen Stand der Dinge auszugehen. Dazu hat sich die Beschwerdekammer jedoch nicht näher zu äussern. Sie ist eine Rechtsmittelbehörde und überprüft in dieser Funktion nur gehörig begründete Verfügungen ihrer Vorinstanzen. Es wird mithin an der Staats- anwaltschaft sein, die Höhe des Schadens festzustellen und danach neu zu verfü- gen. Freilich wird diese Verfügung wiederum der Beschwerde zugänglich sein. 4.7 Die vor der Beschwerdekammer gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers (Bericht D.________ AG zur Geschäftsbeziehung zur C.________; Unterneh- mensbewertung der C.________) sind im Lichte des Dargelegten abzuweisen. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, sondern wenn schon an der Staatsanwalt- schaft, derartige Schritte durchzuführen. Gleichzeitig sei erneut darauf hingewie- sen, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, seine Ansprüche zu be- gründen und zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer 6 Schadenersatz beansprucht. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern begründet und gutzuheissen, als Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zu retournieren ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft legt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (siehe Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft legt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 20. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8