9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich entsprechend der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen und in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00. 8 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Sachgericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).