237 StPO, welche gleich wirksam und geeignet wären, um der unbestrittenermassen vorhandenen Fluchtgefahr entgegenzuwirken, werden vom Beschwerdeführer keine genannt und sind auch nicht ersichtlich. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird somit gewahrt. 8. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft bis am 10. Dezember 2019 sind erfüllt. Insbesondere kann sie sich auf einen dringenden Tatverdacht wegen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls stützen und ist verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Dementsprechend wird die Beschwerde abgewiesen.