Von der Staatsanwaltschaft wird eine Freiheitsstrafe von acht Monaten beantragt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2. Juli 2019 in Haft. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht ist auf den 17./18. Dezember 2019 angesetzt. Die Gefahr der Überhaft besteht unter diesen Umständen nicht. Damit ist die Anordnung der Sicherheitshaft bis am 10. Dezember 2019 in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche gleich wirksam und geeignet wären, um der unbestrittenermassen vorhandenen Fluchtgefahr entgegenzuwirken, werden vom Beschwerdeführer keine genannt und sind auch nicht ersichtlich.