Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). 7.2 Wie sich aus den Erwägungen zum dringenden Tatverdacht ergibt, ist eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls nicht ausgeschlossen. Demnach hat der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten zu rechnen (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Von der Staatsanwaltschaft wird eine Freiheitsstrafe von acht Monaten beantragt.