Diese Argumentation überzeugt. Abgesehen davon, dass nicht zuletzt aufgrund des einschlägigen Vorstrafenregisters des Beschwerdeführers hinter seine Beteuerungen, auf der Suche nach einer legalen Arbeitstätigkeit gewesen zu sein, ein grosses Fragezeichen zu setzen ist, hätte er bis zum Betreten des Manors in Biel am 27. Juni 2019 die Möglichkeit gehabt, umzudrehen und auf ein Mitwirken bei den Ladendiebstählen zu verzichten. Stattdessen war er unbestrittenermassen bei der Begehung von zwei Diebstählen dabei und wird dringend verdächtigt, auch in die Tat vom 1. Juli 2019 aktiv involviert gewesen zu sein.