Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich zuerst geglaubt habe, E.________ würde ihm eine legale Arbeitsstelle verschaffen, sei ihm vor oder spätestens während dem ersten gemeinsamen Betreten einer Parfümerie zwecks Diebstahls bewusst gewesen, um was für eine Arbeit es tatsächlich gegangen sei. Diese Argumentation überzeugt.