Denn die bereits erwähnten Aussagen von F.________ sprechen vor allem auch für die Annahme von Bandenmässigkeit. Es lässt sich daraus klar schliessen, dass die fünf Beschuldigten sich in die Schweiz begaben, um hier Ladendiebstähle zu verüben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Schlussfolgerung mit dem Argument, er sei in die Schweiz gekommen, um Arbeit zu finden. Nach den ersten beiden Diebstählen, als er gemerkt habe, welche Art von «Arbeit» E.________ ihm vermittelt habe, habe er aussteigen wollen.