6 den Beschwerdeführer einen Betrag von rund CHF 561.00 ausmacht. Im Vergleich zum Lohn, den er in Rumänien in seinem Beruf als Sanitärinstallateur im gleichen Zeitraum verdienen dürfte, ist dies eine beträchtliche Summe. Der Mitbeschuldigte F.________, mit dem der Beschwerdeführer notabene in die Schweiz eingereist war, gab zudem ausdrücklich an, er und die anderen Männer, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, seien unter anderem in die Schweiz gekommen, um zu stehlen (Einvernahme vom 23. August 2019 Z. 165 ff.).