Das erste Kriterium, nämlich die mehrfache Tatbegehung, ist gegeben. Werden eine bestimmte Anzahl an Delikten wie hier in relativ kurzer Zeit verübt, spricht dies zudem eher für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, als wenn die gleiche Anzahl an Taten mit der gleichen Deliktssumme sich über eine längere Zeitspanne verteilt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 97 zu Art. 139 StGB). Der Deliktsbetrag für diese drei Taten beläuft sich auf CHF 2‘805.90, was, wenn man von einer gleichmässigen Aufteilung ausgeht, für