Es bestehen auf alle Fälle vertretbare Gründe, um von einer Beteiligung des Beschwerdeführers auch an diesem Diebstahl auszugehen, womit diesbezüglich ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist. Es fragt sich, ob sich mit diesem und den beiden Diebstählen vom 27. und 28. Juni 2019 die Annahme einer qualifizierten Tatbegehung, zunächst in Form von Gewerbsmässigkeit, rechtfertigen lässt. Das erste Kriterium, nämlich die mehrfache Tatbegehung, ist gegeben.