Auch will er den Beschwerdeführer erst auf der Rückreise nach Rumänien im Zug kennengelernt haben. Er bestätigte jedoch erneut, den Rucksack am Bahnhof einer anderen Person weitergegeben zu haben (Einvernahme vom 23. August 2019 Z. 69 f.). Bereits die hier wiedergegebenen Behauptungen zeigen, dass die Aussagen von D.________ widersprüchlich sind. Die Angabe, er habe den Beschwerdeführer erst bei der Rückreise kennengelernt, steht zudem im Widerspruch zur Tatsache, dass er auf den Videoaufnahmen aus dem Manor in Biel zusammen mit dem Beschwerdeführer zu sehen ist.