Weiter besteht laut Staatsanwaltschaft der Verdacht, der Beschwerdeführer habe bei einem Diebstahl am 1. Juli 2019 mitgewirkt, indem er den Rucksack mit dem Diebesgut entgegengenommen habe. Dies folgert die Staatsanwaltschaft daraus, dass der Mitbeschuldigte D.________ bei seiner ersten Einvernahme vom 1. Juli 2019 angegeben hatte, den Rucksack am Bahnhof einem Blonden namens H.________ übergeben zu haben (pag. 686 Z. 69 ff.). Daran, dass der betreffende Mann blond gewesen war und an einen Namen wollte er sich zwar später nicht mehr erinnern. Auch will er den Beschwerdeführer erst auf der Rückreise nach Rumänien im Zug kennengelernt haben.