Urteil des Bundesgerichts 6S_312/2004 vom 24. März 2005 E. 3). Treffen die beiden Qualifikationsgründe zusammen, so hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge der Bandenmässigkeit (Art. 139 Ziff. 3 StGB) ein. Die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 (Gewerbsmässigkeit) ist darin mit enthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung (NIGG- LI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 136 zu Art. 139 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).