119 IV 129 E. 3a). Bandenmässigkeit ist nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 124 IV 286 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S_312/2004 vom 24. März 2005 E. 3).