Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Gleiches gilt, wenn der Dieb als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. In diesem Fall liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns.